Coders Only

Bylaws

Statuten des Vereins

1. Name und Sitz

Unter dem Namen “Coders Only” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

2. Zweck

Der Verein bezweckt, Theorie und Anwendung von Software-Development-Konzepten, -Methoden und verwandte Themen in der Schweiz zu fördern. Er dient als Informationsdrehscheibe, unterstützt den Erfahrungsaustausch unter ihren Mitgliedern und unterstützt die Kooperation von Firmen und akademischen Instituten. Wissenschaftliche Erkenntnisse sowie Erfahrungen aus der Praxis sollen den Mitgliedern leichter zugänglich gemacht und Erfahrungen bei der Anwendung neuer Methoden und Hilfsmittel weitergegeben werden.

Der Verein organisiert Tagungen, Workshops, Besuche oder andere Aktivitäten. Diese richten sich nach dem Bedarf der Mitglieder.

Der Verein hat keinen kommerziellen Zweck und ist politisch und konfessionell neutral.

3. Mittel

Die Mittel des Vereins setzen sich aus Mitgliederbeiträgen und Sponsoringbeiträgen zusammen. Die Höhe der Einzel- und Kollektivmitgliederbeiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe der Studentenmitgliederbeiträge und der Sponsormitgliederbeiträge wird durch den Vorstand festgelegt.

4. Mitglieder

Mitglieder sind natürliche und juristische Person, die ein Interesse am Vereinszweck haben.

5. Einzelmitglieder

Einzelmitglieder sind natürliche Personen In Ausbildung befindliche Personen werden auf Antrag und gegen Vorweisung einer Legitimation als Studentenmitglieder aufgenommen. Einzelmitglieder können per Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

6. Kollektivmitglieder

Kollektivmitglieder sind juristische Personen. Das Kollektivmitglied benennt eine Kontaktperson, an welche die an alle Mitglieder gerichtete Korrespondenz in einfacher Ausfertigung gesandt wird. Ein Kollektivmitglied hat das gleiche Stimmengewicht wie ein Einzelmitglied.

7. Sponsormitglieder

Sponsormitglieder sind Kollektivmitglieder, welchen zusätzlich das nicht exklusive Recht eingerumt wird, das Attribut “Sponsormitglied” zu Werbezwecken einzusetzen.

8. Leistungen

Der Vorstand legt die an die Mitglieder gewährten Leistungen fest.

9. Allgemeines

Aufnahmegesuche sind an die auf der Homepage publizierte Vereinsadresse zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Rechte der Mitglieder bestehen im Stimm- und Wahlrecht bei Abstimmungen.

Die Mitglieder sind gehalten, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und die Ziele des Vereins zu unterstützen.

Mitglieder, die nach zweimaliger Mahnung ihren Jahresbeitrag nicht bezahlen, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

10. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  2. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

11. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist per Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich in Briefform oder per E-Mail bis zum 31. Dezember an die auf der Homepage publizierte Vereinsadresse gerichtet werden, wobei der laufende Jahresbeitrag vollständig geschuldet bleibt.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Die Generalversammlung entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss.

12. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Über die Beschlüsse der Organe ist Protokoll zu führen.

13. Kommunikation

Die Kommunikation des Vereins mit den Mitgliedern erfolgt postalisch und/oder elektronisch. Jedes Mitglied bezeichnet sowohl eine Post-Adresse wie auch eine E-Mail-Adresse, welche der Verein wahlweise zur Anschrift des Mitgliedes verwenden kann.

14. Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen.

Darüber hinaus können ausserordentliche Generalversammlungen durch den Vorstand, sowie auf schriftlichen Antrag von 10% der Mitglieder einberufen werden.

Die Traktanden und Wahlvorschläge an der Generalversammlung werden durch den Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, weitere Traktanden und Wahlvorschläge zu beantragen. Diese müssen bis spätestens 7 Tage nach dem Versand der Einladung zur Generalversammlung schriftlich in Briefform oder per E-Mail an die auf der Homepage publizierte Vereinsadresse gerichtet werden.

Die schriftliche Einladung zur Generalversammlung hat mit der Traktandenliste wenigstens 30 Tage im Voraus zu erfolgen. Die Einladung zur Generalversammlung kann wahlweise schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail erfolgen. Ist dies erfüllt, so ist die Generalversammlung beschlussfähig. An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung und Wahl erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, bei Änderungen der Statuten mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über nicht traktandierte Geschäfte darf kein Beschluss gefasst werden.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes
  2. Wahl des Präsidenten des Vorstandes
  3. Festsetzung und Änderung der Statuten
  4. Abnahme der Jahresrechnung
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Beschluss über das Jahresbudget
  7. Festsetzung des Mitgliederbeiträge
  8. Behandlung der Ausschlussrekurse
  9. Zweckänderung und Auflösung des Vereins

Anstelle eines Entscheides in der Generalversammlungen kann der Vorstand einen Briefentscheid oder elektronische Internetabstimmung der Mitglieder einholen. In diesem Fall müssen zwischen dem Versand der Stimmunterlagen und dem Termin für die Einsendung der Stimmzettel mindestens 30 Tage liegen.

15. Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Kassier und weiteren Mitgliedern. Ausser der Wahl des Präsidenten konstituiert der Vorstand sich selbst.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte, er wird rechtskräftig vertreten durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt.

16. Revision

Ab einem Jahresumsatz von 10’000 CHF wählt die Generalversammlung jährlich einen oder mehrere Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren. Die Revision prüft die Jahresrechnung und erstattet hierüber schriftlich Bericht zuhanden der Mitglieder. Bis zu einem Jahresumsatz von 10’000 CHF wird kein Rechnungsrevisor bestellt und eine vereinfachte Jahresrechnung erstellt.

17. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung und insbesondere eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

18. Statutenänderung

Der Vorstand oder 10% der Mitglieder können eine Änderung der Statuten beantragen. Der Wortlaut des Änderungsantrages ist der Traktandenliste der darüber beschliessenden Generalversammlung beizulegen.

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

19. Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins sowie die Verwendung des Vereinsvermögens beschliesst die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

20. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 16. Dezember 2019 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.